Satzung des Vereins
Wir über uns
Satzung
der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe
Aktion für krebskranke Kinder
Verband Pfalz e.V.
der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe
Aktion für krebskranke Kinder
Verband Pfalz e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
DEUTSCHE LEUKÄMIE-FORSCHUNGSHILFE
AKTION FÜR KREBSKRANKE KINDER
VERBAND PFALZ e.V.
AKTION FÜR KREBSKRANKE KINDER
VERBAND PFALZ e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Forschungshilfe Verband Pfalz verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Forschungshilfe Verband Pfalz bezweckt, ebenso wir der Dachverband DEUTSCHE LEUKÄMIE-FORSCHUNGSHILFE e.V.
a) Die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Leukämie und Tumorerkrankungen bei Kindern.
b) Verbesserung der Situation betroffener Kinder.
c) Beratung und Betreuung der Eltern leukämie- und krebskranker Kinder, sowie im Falle besonderer Bedürftigkeit, diese finanziell zu unterstützen.
Die Forschungshilfe Verband Pfalz arbeitet eng mit der DEUTSCHEN LEUKÄMIE-FORSCHUNGSHILFE e.V. (Dachverband) zusammen.
Dem Dachverband wird ein Teil der Einnahmen zur überregionalen Förderung der Leukämie-Forschung zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieser Abgabe wird von der Mitgliedersammlung jährlich festgelegt. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Gesamtvorstand der Deutschen-Leukämie-Forschungshilfe e.V. (Dachverband) in Abstimmung mit dem Vorstand der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Leukämie-Forschung und Behandlung im Kindesalter e.V. und den Mitgliedern des Beirates im Dachverband.
Soweit Mittel nicht dem Dachverband zur Verfügung gestellt werden, setzt die Forschungshilfe Verband Pfalz die Mittel für die unter Ziffer 2 genannten Zwecke ein.
Die Weitergabe der finanziellen Mittel an den Schatzmeister des Dachverbandes erfolgt halbjährlich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Forschungshilfe Verband Pfalz ist selbstlos und unpolitisch tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Forschungshilfe Verband Pfalz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Forschungshilfe Verband Pfalz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Forschungshilfe Verband Pfalz oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Leukämie-Forschungshilfe e.V. (Dachverband) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung der Leukämie- und Tumorforschung bei Kindern verwendet werden soll.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Forschungshilfe Verband Pfalz hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, mit Ausnahme des Dachverbandes der Deutschen-Leukämie-Forschungshilfe e.V., der ordentliches Mitglied ist.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenmehrheiten werden, die bereit sind die Bestrebungen der Forschungshilfe Verband Pfalz zu unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle der Forschungshilfe Verband Pfalz zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist innerhalb von sechs Wochen eine Aufnahmebestätigung zuzustellen.
Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen keine bekannt gegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Geschäftsstelle der Forschungshilfe Verband Pfalz schriftlich einzulegen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
b) Tod
c) Ausschluss Dieser kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes beschlossen werden und zwar:
aa) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäße Verpflichtungen oder
bb) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Forschungshilfe Verband Pfalz. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen. Die Berufung gegen den Ausschluss ist bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle der Forschungshilfe Verband Pfalz schriftlich einzulegen. Während der Berufung ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss wird wirksam bei verstreichen der Berufungsfrist oder bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten gegenüber der Forschungshilfe Verband Pfalz.
Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch die Forschungshilfe Verband Pfalz, es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder sind gehalten einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand diesen Beitrag erlassen.
Wenn Eheleute Mitglied sind, zahlen sie gemeinsam nur einen Beitrag.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jede natürliche Person die Mitglied ist, hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch die Forschungshilfe Verband Pfalz im Rahmen dieser Satzung.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Bei Eheleuten hat jeder Ehepartner eine Stimme.
Die Mitglieder sind gehalten,
a) durch tatkräftige Unterstützung die Bestrebungen der Forschungshilfe Verband Pfalz zu fördern und übernommene Verpflichtungen zu erfüllen.
b) Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen der Forschungshilfe Verband Pfalz abträglich sind.
§ 9 Organe der Forschungshilfe Verband Pfalz
Organe der Forschungshilfe Verband Pfalz sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der Forschungshilfe Verband Pfalz ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit, „ein“ weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten; schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden der Forschungshilfe Verband Pfalz oder – im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung – von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungspflicht beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei sind der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
Alljährlich - möglichst im ersten Kalenderhalbjahr – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ihre Einberufung der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden der Forschungshilfe Verband Pfalz beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einzige Ausnahme besteht bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung der Forschungshilfe Verband Pfalz einberufen worden ist (§ 14).
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahmen des Jahresberichtes,
b) Entgegennahmen des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Wahlausschusses,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der 2 Kassenprüfer
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
h) sonstige Beschlussfassungen über Anträge im Rahmen der Tagesordnung,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 5 Ziffer 4) und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Ziffer 1c),
k) Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Abgabe an den Dachverband,
l) Beschlussfassung über die Auflösung der Forschungshilfe Verband Pfalz.
§ 11 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Schatzmeister,
e) die Beisitzer (höchstens 3 Beisitzer)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die Forschungshilfe Verband Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis der Forschungshilfe Verband Pfalz soll der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Dem Vorstand obliegt:
a) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
d) Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung,
e) Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes,
f) Wahl der Mitglieder des Beirates.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gelegenheit erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich. Er muss über seine Sitzungen und Entscheidungen Niederschriften anfertigen.
Im Innenverhältnis dürfen vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden Verpflichtungserklärungen Dritten gegenüber nur mit Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder abgegeben werden.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, ihre Auslagen werden angemessen erstattet.
§ 12 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Er soll höchstens aus 10 Personen bestehen.
Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.